Nicht ausdrücklich geregelt war bislang, ob und binnen welcher Frist der zunächst minderjährige Erbe nach Erreichen der Volljährigkeit die Ausschlagung der Erbschaft erklären kann, was in der Praxis immer wieder zu Verunsicherung führte.
Hierzu wurde jetzt durch das am 23.03.2021 im Regierungsanzeiger veröffentlichte Gesetz 4786/2021 Rechtssicherheit geschaffen. Das Gesetz bestimmt als Auslegungsregel, dass der volljährig gewordene Erbe binnen der Jahresfrist des Art. 1912 gr. BGB (ein Jahr ab Erreichen der Volljährigkeit) auch zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt ist.