Der Fristlauf für die Erklärung der Erbschaftssteuer beginnt
- am Tag des Erbfalls oder
- am Tag der Veröffentlichung des Testaments (wenn es eines gibt) oder
- am Tag der Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung, mit welcher der Erblasser als verschollen erklärt wird oder
- mit dem Tod desjenigen, der verpflichtet war, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, wenn dieser keine Erklärung abgegeben hat oder
- mit der Berufung eines Nachlasspflegers, eines Nachlassverwalters oder eines Insolvenzverwalters oder
- im Fall der Anerkennung durch die Erben eines der Nachlasspflege unterstellten Erbes.