Weitreichende Steuersenkungen bei Schenkungs- und Unternehmenssteuern in Griechenland ab 01.10.2021 geplant.

Χρυσές Λίρες - Sovereign Elisabeth
Χρυσές Λίρες – Sovereign Elisabeth

Steuerfreigrenze pro Elternteil oder pro Schenkendem soll von 150.000 auf 800.000,- € erhöht werden!

Kyriakos Mitsotakis, der Ministerpräsident Griechenlands, hatte es auf der 85ten Internationalen Messe in Thessaloniki angekündigt, jetzt wurde es durch den Stellvertretenden Finanzminister Vesyropoulos in einer Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 13.09.2021 bestätigt:

Ab 01.10.2021 sollen die Schenkungssteuer und zahlreiche Unternehmenssteuern in Griechenland ganz erheblich gesenkt werden.

Die Pressemitteilung im Original: hier.

Das ist geplant und angekündigt:

Dauerhafte Senkung des Steuersatzes für juristische Personen von 24 % auf 22 %.

Nachdem der Steuersatz für juristische Personen im Jahr 2019 von 28% auf 24% gesenkt wurde, soll dieser nun dauerhaft auf 22% gesenkt werden.

Vollständige Abschreibung / Ausgabenberücksichtigung bei Investition.

Investitionen zur Entwicklung in Bereichen der ökologischen Wirtschaft, der Energie und der Digitalisierung sollen vom Bruttoeinkommen zum Zeitpunkt ihres Anfalls abgezogen werden können, wobei der berücksichtigungsfähige Satz auf bis zu 100 % erhöht werden soll.

Senkung der Steuer auf Kapitalkonzentration für Unternehmen

Ab dem 1. Oktober 2021 soll die sogenannte Steuer auf Kapitalkonzentration für Unternehmen um 50 % gesenkt werden. Es handelt sich um eine Maßnahme, die allen Unternehmen zugutekommen soll.

Steuererleichterung für Unternehmenszusammenschlüsse / Fusionen

Fusionierende Unternehmen sollen in den Genuss einer Steuererleichterung von 30 % pro Jahr für einen Zeitraum von drei Jahren kommen. Auch Einzelunternehmer/innen sollen im Fall des Zusammenschlusses durch Gründung einer neuen juristischen Person die gleiche Steuererleichterung in Anspruch nehmen können.

Steuerfreigrenze für Schenkungen rauf auf 800.000,-€ !

Ab dem 01.10.2021 soll die Freigrenze für Schenkungen oder für sogenannte „Elternschenkungen“ an Verwandte der sogenannten ersten Kategorie pro Elternteil oder pro Schenkendem auf 800.000 Euro erhöht werden.
Zu dieser sogenannten ersten Kategorie gehören der Ehepartner, der Lebenspartner, die Kinder, die Enkelkinder und die Eltern. Die neue Freigrenze soll für bewegliches Vermögen (Geld, Aktien etc., das ist neu, hier gab es bislang gar keinen Freibetrag!) und unbewegliches Vermögen (Immobilien) gleichermaßen gelten.
Bislang ist bei Schenkungen von Geldbeträgen von Eltern an Kinder etc. ab dem ersten Euro ein Steuersatz von 10 % fällig. Für Elternschenkungen von Immobilien war bislang ein Wert von 150 000 EUR steuerfrei. Ab 150.000 und bis zu einem Wert von 300.000 Euro ist eine Steuer von 1 % vorgesehen. Für Werte zwischen 300.000 und 600.000 Euro ist eine Steuer von 5 % vorgesehen, für Beträge über 600.000 Euro liegt die Steuer bei 10 %.
Zukünftig soll hier ein einheitlicher Steuerfreibetrag von 800.000,- EUR gelten.

Unter anderem folgende Berechnungsbeispiele sind in der Pressemitteilung zu finden:

  • Die Schenkung einer Immobilie vom Großvater an den Enkel mit einem Wert von 600.000 Euro unterliegt derzeit einer Steuer von 16.500 Euro. Ab dem 01.10.2021 soll diese Schenkung steuerfrei sein.
  • Eine Geldschenkung der Eltern an ihr Kind in Höhe von 200.000 Euro unterliegt derzeit einer Steuer von 20.000 Euro. Ab dem 01.10.2021 soll diese Schenkung steuerfrei sein.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Höhe die angekündigten Steuererleichterungen tatsächlich Gesetz werden. Weiter bleibt abzuwarten, ob und in welcher Höhe die nun angekündigten Steuerermäßigungen durch eine Anpassung der sogenannten Einheitswerte (Steuerwerte der Immobilien) verwässert werden und ob und in welcher Höhe den hier angekündigten Steuerermäßigungen eine Erhöhung der Grundsteuer (E.N.F.I.A.) entgegenstehen wird. In beiden Bereichen sind Neuregelungen geplant.

Günstige pauschale Einkommensteuer für ausländische Rentner in Griechenland

Steuern sparen in Griechenland
Steuern sparen in Griechenland

Am 29.07.2020 hat das Griechische Parlament das Gesetz 4714/2020 verabschiedet, mit welchem eine günstige pauschale Einkommensteuer für ausländische Rentner in Griechenland eingeführt wurde: Einkommen wird unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit einem Steuersatz von 7% besteuert.  Im Einzelnen gilt:

„[…] Eine im Ausland rentenberechtigte natürliche Person, die ihren Steuerwohnsitz nach Griechenland verlegt, unterfällt mit ihrem im Ausland anfallenden Einkommen dem alternativen Steuersatz des Artikels 5 Absatz 2 […]“ … von 7%.

Bei hohen Einkünften (Rente, Mieteinnahmen, Kapitalerträge) kann die Steuer erheblich gesenkt werden, wenn der Steuerwohnsitz nach Griechenland verlegt wird.

Mehr dazu hier.

Schein und Sein zur Senkung der Grundsteuer / EN.F.I.A. in Griechenland für 2019

Senkung ENFIA / Grundsteuer 2019 Griechenland
Senkung ENFIA / Grundsteuer 2019 Griechenland

Wie angekündigt hat die neue Regierung die in Griechenland jährlich zu zahlende Grundsteuer ( EN.F.I.A.) mit Gesetzt vom 31.07.2019 bereits für das Steuerjahr 2019 gesenkt. Daran gibt es an sich nichts zu deuten. Wenn aber die Frage danach gestellt wird, in welcher Höhe EN.F.I.A. gesenkt wurde und wer davon profitiert, werden die Schlagzeilen schnell verwirrend. „Senkung um bis zu 30% !“ ist in den Medien zu lesen. Schön und gut, aber: 30% wovon? Und was macht das aus? Und für wen?

Die Reduzierung der EN.F.I.A. Steuer durch das Gesetz 4621/2019 im Einzelnen:

Die von natürlichen Personen (die Reduzierung gilt nicht für juristische Personen!) zu zahlende EN.F.I.A. Steuer wird bei einem Gesamtwert (objektiver Wert) aller im Eigentum einer Person stehenden Immobilien

  • von bis zu 60.000,- € um 30%,
  • von bis zu 70.000,- € um 27%,
  • von bis zu 80.000,- € um 25 %,
  • von bis zu 1.000.000,- € um 20% und
  • im Fall eines 1.000.000,- € übersteigenden Wertes um 10 %

gesenkt. Hierbei wird der nach den bisher geltenden Regeln zu ermittelnde Grundsteuerbetrag um die obigen prozentualen Anteile reduziert. Bei der Ermittlung des für den jeweiligen Prozentsatz maßgeblichen Gesamtwertes aller Immobilien sind im Übrigen solche Grundstücke nicht mitzurechnen, die außerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Gemeinde liegen.

Einfaches Beispiel: Wer nach bisheriger Berechnung und nach Berücksichtigung aller etwaiger bislang schon möglichen Reduzierungen in 2019 z. B. 300,00 € EN.F.I.A. zu zahlen hätte, der wird jetzt – sofern der Gesamtwert seines Immobilienvermögens 60.000,- € nicht übersteigt – nur noch 210,- € zu zahlen haben.

Bei näherer Betrachtung ergibt sich, dass die Neuregelung gerade vermögenden und sehr vermögenden Immobilieneigentümern in absoluten Zahlen die größten Steuergeschenke beschert und insofern in Anbetracht der Situation in Griechenland mindestens zweifelhaft ist. In absoluten Zahlen ergibt sich:

Eine eher bedürftige Familie, die beispielsweise in Larisa in einer Eigentumswohnung lebt, die einen objektiven Wert von 40.000,- EUR hat und bei 80 m2 im 2. Stock bislang ca. 115,- € EN.F.I.A. in 2019 zu zahlen hatte, darf sich über eine Ersparnis von 34,50 EUR freuen (115,- EUR – 30% x 115,- EUR).

Demgegenüber darf sich der Eigentümer einer Villa in Vouliagmeni (eher reicher Vorort von Athen) mit 500m2 Wohnfläche, der bislang ca. 7.930,- EUR EN.F.I.A. in 2019 zu zahlen hatte, über einen Nachlass von 10% und damit 793,- EUR freuen.

Grunderwerbsteuer, Grundsteuer & Co. in Griechenland

Wer in Griechenland eine Immobilie besitzt, vermietet, kauft, verkauft, geschenkt bekommt oder erbt, muss mit verschiedenen Steuern, Kosten und Abgaben rechnen. Solchen,

  • die bei Erwerb bzw. Übertragung einer Immobilie einmalig anfallen (Kauf, Verkauf, Schenkung, Vererbung etc.), solchen
  • die nach Eigentumserwerb wiederkehrend jährlich anfallen können und solchen,
  • die abhängig von der Nutzung einer Immobilie (bewohnen, vermieten) anfallen.

mehr dazu.

Immobilienerwerb und Finanzamt 2.0 in Griechenland

Nachdem das Griechische Finanzministerium zusammen mit der Unabhängigen Behörde für Öffentliche Einnahmen (Α.Α.Δ.Ε. , Ανεξάρτητη Αρχή Δημοσίων Εσόδων) schon seit einigen Jahren die Möglichkeiten zur elektronischen Abgabe von Steuer- und anderen Erklärungen vorantreibt, soll diese Vereinfachung jetzt auch (zunächst in einer Testphase) den Immobilienkauf erfassen.

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Neue Einheitswerte in Griechenland… was bringt´s?

Mit Beschluss des Finanzministeriums (veröffentlicht am 12.06.2018 im Regierungsblatt, siehe unten) wurden die für Immobilien maßgeblichen Einheitswerte (αντικειμενικές αξίες) in Griechenland angepasst.


Achtung: Die geänderten Einheitswerte gelten in 2018 nur für die Berechnung der Grundsteuer (ENFIA). Für alle dinglichen Rechte (Verkauf, Schenkung, Erbschaft etc.) bleibt es in 2018 noch bei den bisherigen Werten. Die jetzt beschlossenen neuen Werte sollen für diese Geschäfte erst ab dem 01.01.2019 gelten. Je nach Auswirkung kann im Einzelfall also Abwarten oder Beeilen richtig sein…


Was sich wie ändert

Änderungen werden durch die Entscheidung des Finanzministeriums bei der Ermittlung des Steuerwerts im Rahmen des Einheitswertsystems für innerhalb eines Bebauungsplans belegene Immobilien eingeführt.

Unverändert bleiben leider die sogenannten Handelsfaktoren (συντελεστές εμπορικότητας).


Worum geht es bei den Handelsfaktoren: Der steuerliche Einheitswert einer Immobilie wird grundsätzlich durch eine Multiplikation der Quadratmeter mit einem für die Zone, in der die Immobilie liegt, festgelegten Preis (in Euro) bestimmt. Dieser Wert wird dann unter Umständen nochmal mit dem Handelsfaktor multipliziert. Liegt dieser Faktor in einer Geschäftsstraße in Athen – ungeachtet des Umstands, dass dort vielleicht alle Geschäfte tatsächlich dauerhaft geschlossen sind – wegen der „guten Lage“ bei 5, ergibt sich eine unrealistisch hohe Steuer.


Die sogenannten Preise der jeweiligen Zonen (es gibt insgesamt 10.216 Zonen) ändern sich durch den Beschluss grob wie folgt:

  • in 2.122 Zonen erfolgt eine Reduzierung des Preises,
  • 4.302 Zonen erfahren keine Veränderung und
  • in 3.792 Zonen wird der Preis erhöht.

Die einzelnen Preise ergeben sich aus der detaillierten Liste, die in dem unten verlinkten Dokument zu finden ist.

Darüber hinaus wurden die Grenzbeträge der Steuerstufen 1 und 3 leicht erhöht, so dass mehr Immobilien, die zuvor der nächsthöheren Stufe zuzuordnen waren, nun in die niedrigere Stufe fallen. Es gelten folgende Stufen für die Berechnung des ENFIA:

Weiter wurde auch die Steuerfreigrenze für die Zusatzsteuer von 200.000 EUR auf 250.000 EUR erhöht.

Es wird damit gerechnet, dass die jetzigen Änderungen dazu führen, dass 23% aller Immobilieneigentümer in 2018 eine geringere Grundsteuer zu zahlen haben werden, für 62% soll diese unverändert bleiben, 12% müssen mit einer Erhöhung zwischen 1-50 EUR rechnen, 2,3% werden voraussichtlich mit einer Erhöhung von 50-200 EUR rechnen müssen und 0,7% haben eine Erhöhung von mehr als 200 EUR zu befürchten.

Ähnlich soll es sich für juristische Personen verhalten, bei denen 61% mit einer Reduzierung, 25% mit keiner Veränderung und 5% mit einer Erhöhung bis 50 EUR zu rechnen haben sollen.

Den Volltext des Beschlusses des Finanzministeriums, veröffentlicht am 12.06.2018 im Regierungsblatt, finden Sie hier:

Beschluss des Finanzministeriums zu neuen Einheitswerten

Offizielle und bereinigte Zusammenfassung der Gesetze zum EN.F.I.A. vom 10.01.18

Die „Unabhängige Behörde für staatliche Einnahmen“ (griechische Behörde, die keiner Kontrolle durch die Regierung oder durch eine andere Behörde unterliegt, sondern ausschließlich der Kontrolle durch das Parlament, neu geschaffen in 2016) hat eine bereinigte Zusammenfassung aller Gesetze und Regelungen zum EN.F.I.A. (Ενιαίου Φόρου Ιδιοκτησίας Ακινήτων (ΕΝ.Φ.Ι.Α.), jährliche Grundbesitzsteuer in Griechenland) erstellt und veröffentlicht. Zielsetzung war es, wegen der vielen und unübersichtlichen einzelnen Änderungen eine Fassung zu schaffen, mit der Bürger und Finanzämter in Griechenland besser arbeiten können. Die Kodifizierung ist aktuell bis zum Gesetz ν.4509/2017. Text in griechischer Sprache.

Gesetze und Regelungen zum EN.F.I.A.