Am 29.07.2020 hat das Griechische Parlament das Gesetz 4714/2020 verabschiedet, mit welchem eine niedrige pauschale Einkommensteuer für ausländische Rentner in Griechenland eingeführt wurde: Einkommen wird unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit einem Steuersatz von 7% besteuert.
Nach bisherigen Informationen soll der Steuersatz vorbehaltlich der Regelungen des zwischen Deutschland und Griechenland geltenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht nur für Renteneinkünfte, sondern auch für Mieteinnahmen und Kapitalerträge bzw. für sämtliches Einkommen gelten.
Dies ergibt sich auch unmittelbar aus dem Wortlaut des neuen Artikel 5 B Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, der nicht zwischen Einkommensarten differenziert:
„[…] Eine im Ausland rentenberechtigte natürliche Person, die ihren Steuerwohnsitz nach Griechenland verlegt, unterfällt mit ihrem im Ausland anfallenden Einkommen dem alternativen Steuersatz des Artikels 5 Absatz 2 […]“ … von 7%.
Im Einzelfall, insbesondere bei überdurchschnittlichen Renten- oder Miet- und Kapitaleinkünften aus Deutschland, können sich also ganz enorme finanzielle Vorteile durch eine Verlegung des Steuerwohnsitzes nach Griechenland ergeben.
Die Voraussetzungen im Einzelnen:
- im Ausland rentenberechtigte natürliche Person
- Verlegung des Steuerwohnsitzes nach Griechenland
- kein Steuerwohnsitz in Griechenland in den letzten 5 Jahren
- Verlegung des Steuerwohnsitzes nach Griechenland aus einem Staat, mit dem eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung besteht (zwischen Griechenland und Deutschland ist dies der Fall).
Der Antrag auf Übertragung des Steuerwohnsitzes nach Griechenland zur pauschalen Besteuerung mit 7% ist bei der Finanzverwaltung bis zum 31. März des jeweiligen Steuerjahres zu stellen (Vertretung ist möglich). In gleicher Frist sind Anträge zu stellen, wenn der Steuerwohnsitz bereits im vorangegangenen Jahr nach Griechenland verlegt wurde.
Im Antrag ist der Staat zu benennen, in welchem der Antragsteller seinen bisherigen Steuerwohnsitz hat. Die Finanzverwaltung Griechenlands wird den Antrag binnen einer Frist von 60 Tagen ab Antragstellung prüfen und bescheiden. Die Finanzverwaltung Griechenlands unterrichtet sodann die Finanzbehörden des Herkunftsstaates über die Verlegung des Steuerwohnsitzes gemäß der Regelungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung.
Die entsprechende Besteuerung kommt ab dem auf das Antragsjahr folgenden Jahr zur Anwendung und endet nach 15 Jahren.
Die entsprechende Steuer ist jedes Jahr vollständig spätestens am letzten Werktag des Monats Juli zu zahlen und kann nicht mit ggf. bestehenden anderen Steuerschulden oder Guthaben verrechnet werden.
Sofern die geschuldete Steuer nicht vollständig gezahlt wird, endet die Besteuerung mit dem alternativen Steuersatz, es gilt dann die reguläre Besteuerung.
Etwa in Griechenland erzieltes weiteres Einkommen unterliegt der regulären Besteuerung.