(Die hier zur Verfügung gestellten Informationen sind nicht erschöpfend und können eine anwaltliche Beratung im Einzelfall ausdrücklich nicht ersetzen, für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keinerlei Haftung übernommen werden.)
Wenn das Erbe überschuldet ist, kann ein Interesse an einer Erbausschlagung bestehen, damit eine persönliche Haftung für die Schulden des Erblassers vermieden wird. Ebenso ist denkbar, dass ein Erbe aus anderen persönlichen Gründen eine Erbschaft nicht annehmen will. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.
Als Alternative zur Erbausschlagung ist auch an eine Erbschaftsannahme unter dem Privileg der Inventarerrichtung zu denken. Hierdurch kann bei Ungewissheit über eine mögliche Überschuldung eine Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers vermieden werden.
Die Erbausschlagung kann durch den Erben nach Art. 1847 gr. BGB binnen einer Frist von vier Monaten ab seiner Kenntnis vom Erbfall und der Kenntnis vom Grund seiner Erbenstellung erklärt werden.
Beispiel: Der Erbe hatte Kenntnis vom Tod des Erblassers, nicht aber davon, dass der Erblasser seine Vaterschaft zu ihm anerkannt hatte. In diesem Fall beginnt die Frist nicht schon mit Kenntnis des Erbfalls, sondern frühestens mit Kenntnis vom Verwandschaftsverhältnis (dem Grund der Erbenstellung).
Wenn die Erbfolge durch Testament geregelt ist, beginnt die Frist abweichend von den vorgenannten Fristen nicht, bevor das Testament eröffnet wurde.
Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder erlangte der Erbe im Ausland Kenntnis von dem Erbfall, so ist die Ausschlagung binnen eines Jahres ab Kenntnis vom Erbfall zulässig.
Der Lauf der Frist kann aus den gleichen Gründen gehemmt sein, aus denen der Lauf der normalen Verjährungsfrist gehemmt sein kann (Art. 255 gr. BGB).