Nachdem das Griechische Finanzministerium zusammen mit der Unabhängigen Behörde für Öffentliche Einnahmen (Α.Α.Δ.Ε. , Ανεξάρτητη Αρχή Δημοσίων Εσόδων) schon seit einigen Jahren die Möglichkeiten zur elektronischen Abgabe von Steuer- und anderen Erklärungen vorantreibt, soll diese Vereinfachung jetzt auch (zunächst in einer Testphase) den Immobilienkauf erfassen.
Bislang ist der Kauf einer Immobilie in Griechenland im Detail mit viel lästigem Papierkram und Behördengängen verbunden. Unter anderem ist beim zuständigen Finanzamt der Erwerb im Prinzip persönlich zu erklären, das Finanzamt berechnet dann die Grunderwerbsteuer. Ist der Bescheid ergangen und die Steuer bezahlt, muss man mit den beglaubigten Dokumenten und insbesondere der Quittung über die Zahlung wieder zum Notar gehen. Erst wenn dem Notar die Nachweise vorliegen, kann die entsprechende Eigentumsübertragung abgeschlossen werden. Alle oben genannten Schritte sind in Griechenland bislang mehr oder weniger persönlich zu erledigen und die Dokumente müssen hin und her getragen werden. Irgendjemand – der Käufer oder dessen Vertreter – muss also einige Wege gehen und an einigen Schaltern anstehen, bis alle Papiere beisammen sind. Diese Pflicht trifft übrigens auch den Verkäufer, der genauso wie der Käufer unter Bußgeldandrohung binnen einer Frist von einem Monat ab Kauf (Beurkundung des Vertrags) eine Erklärung hierüber (E9 Erklärung) beim Finanzamt einreichen muss.
Nach den Plänen der Α.Α.Δ.Ε. aber vielleicht nicht mehr lange!
Zukünftig soll der beurkundende Notar sämtliche Erklärungen in elektronischer Form direkt über das bereits bestehende TAXISnet bei den Finanz- und Katasterämtern einreichen können. Die schon eingeleitete Testphase soll etwaige Praxisprobleme aufzeigen und im Idealfall zum vollständigen Betrieb ab Oktober 2019 führen.
Dann könnten sämtliche im Zusammenhang mit Immobilienerwerb in Griechenland erforderlichen Erklärungen an das Finanzamt im Notariat initiiert und dort auch abgeschlossen werden. Persönliche Besuche auf dem Finanzamt wären nicht mehr nötig.
Diese Erleichterung soll nicht nur bei der Erklärung der Grunderwerbsteuer beim Kauf einer Immobilie wirken, sondern mittelfristig auch bei allen anderen Erklärungen, die im Zusammenhang mit anderen Immobiliengeschäften anfallen. Also beispielsweise auch im Erbfall oder bei Schenkungen bzw. Elternschenkungen.