(Im Folgenden ist der Text des Abkommens wiedergegeben. Für die Richtigkeit kann keinerlei Haftung übernommen werden. Maßgeblich ist streng genommen alleine die englische Fassung des Übereinkommens (vgl. Artikel XXIV). Das Abkommen ist in deutscher Sprache im BGBl. II 1967, S. 852 und im BStBl. 1967, S. 50 veröffentlicht. Es ist seit dem 01.01.1964 gültig und am 08.12.1967 in Kraft getreten (BGBl. 1968 II S. 30))
Präambel
Artikel I [Unter das Abkommen fallende Steuern]
Artikel II [Begriffsbestimmungen]
Artikel III [Unternehmensgewinne]
Artikel IV [Verbundene Unternehmen]
Artikel V [Seeschiffahrt und Luftfahrt]
Artikel VI [Dividenden]
Artikel VII [Zinsen]
Artikel VIII [Lizenzgebühren]
Artikel IX [Veräußerungsgewinne]
Artikel X [Einkünfte aus öffentlichen Kassen]
Artikel XI [Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrat]
Artikel XII [Ruhegehälter und Renten]
Artikel XIII [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]
Artikel XIV [Hochschullehrer]
Artikel XV [Studenten und in der Ausbildung befindliche]
Artikel XVI [Vermögen]
Artikel XVII [Beseitigung der Doppelbesteuerung]
Artikel XVIII [Diplomatische und konsularische Bedienstete]
Artikel XIX [Informationsaustausch]
Artikel XX [Verständigungsverfahren]
Artikel XXI [Gleichbehandlung]
Artikel XXII [gegenstandslos wegen Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte]
Artikel XXIII [In-Kraft-Treten]
Artikel XXIV [Kündigung]
Staatssekretär im Königlich Griechischen Außenministerium. Die Bevollmächtigten haben nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmacht folgendes vereinbart:
Artikel I [Unter das Abkommen fallende Steuern]
Artikel II [Begriffsbestimmungen]
(1) Soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, gilt für dieses
Abkommen folgendes:
1. Der Ausdruck „Steuer“ bedeutet je nach dem Zusammenhang die deutsche Steuer oder die griechische Steuer.
2. Der Ausdruck „Person“ umfasst natürliche Personen und Gesellschaften.
3. Der Ausdruck „Gesellschaft“ bedeutet eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland steuerlich als juristische Person behandelt wird, und einen nach dem Recht des Königreichs Griechenland errichteten Rechtsträger.
4.
(a) Der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ bezeichnet eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist
(b) Ist nach Buchstabe (a) eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
(aa) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
(bb) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(cc) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(dd) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(c) Ist nach Buchstabe (a) eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.
5. Der Ausdruck „deutsches Unternehmen“ bezeichnet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird, und der Ausdruck ,,griechisches Unternehmen“ ein gewerbliches Unternehmen, das von einer im Königreich Griechenland ansässigen Person betrieben wird; die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragsstaates“ und ,,Unternehmen des anderen Vertragsstaates“ bezeichnen je nach dem Zusammenhang ein deutsches oder ein griechisches Unternehmen.
6. Der Ausdruck „gewerbliche Gewinne“ umfasst auch die Mieten und Lizenzgebühren für kinematographische Filme.
7. (a) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(b) Als Betriebsstätten gelten insbesondere: ein Ort der Leitung,eine Zweigniederlassung,eine Geschäftsstelle,eine Fabrikationsstätte,eine Werkstätte,ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(c) Als Betriebsstätten gelten nicht: Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweckunterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufenoder Informationen zu beschaffen;eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(d) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstaben e – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staate gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staate gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(e) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(f) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.
8. Der Ausdruck „Ruhegehalt“ bezeichnet regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die für frühere Dienstleistungen oder zum Ausgleich von Schäden gewährt werden.
9. Der Ausdruck „Rente“ bezeichnet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts zahlbar ist.
10. Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bezeichnet auf Seiten des Königreichs Griechenland das Finanzministerium, auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens in einem Vertragsstaat hat jeder Begriff, der in diesem Abkommen nicht bestimmt worden ist, dieselbe Bedeutung wie in den in diesem Staat geltenden Gesetzen, die sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Artikel III [Unternehmensgewinne]
(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen in dem anderen Staat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so können die Gewinne in dem anderen Staate besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind dieser Betriebsstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Staate als unabhängiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von dem Unternehmen hätte erzielen können, dessen Betriebsstätte sie ist.
(3) Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebsstätte können alle der Betriebsstätte billigerweise zuzurechnenden Ausgaben einschließlich der anteiligen Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten abgezogen werden.
(4) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates dürfen einer in dem anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte nicht schon deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in diesem anderen Staate Güter oder Waren erwirbt.
(5) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragsstaat, die aus Quellen innerhalb seines Hoheitsgebietes einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person zufließenden Einkünfte (z.B. Dividenden, Mieten) nach Maßgabe dieses Abkommens zu besteuern, wenn diese Einkünfte keiner in dem erstgenannten Staate gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
(6) Absatz 1 gilt entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.
Artikel IV [Verbundene Unternehmen]
Wenn
(a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
(b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel V [Seeschiffahrt und Luftfahrt]
(1) Gewinne, die eine im Königreich Griechenland ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr bezieht, deren Registerhafen sich im Königreich Griechenland befindet, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person aus einem Unternehmen mit Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland zufließen, können nur in diesem Staate besteuert werden.
(3) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Beteiligungen von Luftfahrtunternehmen an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.
Artikel VI [Dividenden]
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staate besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; er umfasst im Fall der Bundesrepublik Deutschland Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte gewerblich tätig ist und die Dividenden dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel III anzuwenden.
Artikel VII [Zinsen]
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staate besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Zinsen, die aus dem Königreich Griechenland stammen und an die Deutsche Bundesbank oder die deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau gezahlt werden, sind von der griechischen Steuer befreit. Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Bank von Griechenland gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrecht an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte gewerblich tätig ist und die Zinsen dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel III anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staate ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von Ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schränke er Befreiungen, Abzüge oder sonstige Vergünstigungen ein, die nach dem Recht des Königreichs Griechenland jetzt oder künftig bei der Festsetzung der griechischen Steuer von den Zinsen gewährt werden, die aus dem Königreich Griechenland stammen und an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden.
Artikel VIII [Lizenzgebühren]
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staate besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung gewerblich tätig ist oder einen freien Beruf oder eine sonstige selbständige Tätigkeit ausübt und die Lizenzgebühren dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel III oder Artikel XI anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel IX [Veräußerungsgewinne]
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Vermögenswerten aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte gewerblich tätig ist und die Gewinne dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel III anzuwenden.
Artikel X [Einkünfte aus öffentlichen Kassen]
(1) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland ist.
(2) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Zahlung an einen Staatsangehörigen des Königreichs Griechenland geleistet wird, der nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Vergütungen für Dienste anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften stehen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Vergütungen, welche die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost sowie die entsprechenden Organisationen des Königreichs Griechenland zahlen.
Artikel XI [Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrat]
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so kann der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem anderen Staate besteuert werden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler, aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staate besteuert werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staate insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staate ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung abgezogen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staate hat.
(4) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem anderen Staate besteuert werden.
(5) Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr erbracht werden, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Registerhafen des Schiffes befindet.
(6) Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die betreffende Person beschäftigt.
Artikel XII [Ruhegehälter und Renten]
(1) Ruhegehälter und Renten (außer Ruhegehälter und Renten im Sinne der Absätze 2 und 3), die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.
(2) Ruhegehälter und Renten, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden.
(3) Ruhegehälter und Renten, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Ruhegehälter und Renten, die die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost sowie die entsprechenden Organisationen des Königreichs Griechenland zahlen.
(5) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staate besteuert werden.
Artikel XIII [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf unveränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen. Sie gelten ferner für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anderer als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Artikel XIV [Hochschullehrer]
Die Einkünfte, die Hochschullehrer aus einem der Vertragsstaaten als Vergütung für eine Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität in dem anderen Vertragsstaat während eines vorübergehenden Aufenthalts von höchstens zwei Jahren beziehen, werden in diesem anderen Staate nicht besteuert.
Artikel XV [Studenten und in der Ausbildung befindliche]
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragsstaaten, der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem anderen Staate nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates zufließen.
Artikel XVI [Vermögen]
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels XIII Absatz 2 kann in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann Vermögen, das Betriebsvermögen einer
Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaates darstellt oder das
zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung
gehört, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die
Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und
Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen darstellen und dem
Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, können nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, dem nach Artikel V das Recht zur
Besteuerung der Gewinne aus dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge
zusteht.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person können nur in diesem Staate besteuert werden.
Artikel XVII [Beseitigung der Doppelbesteuerung]
(1) Bei einer im Königreich Griechenland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Vorbehaltlich der Vorschriften des griechischen Einkommensteuerrechts wird die deutsche Steuer, die nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und nach Maßgabe dieses Abkommens entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von den Einkünften aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, auf die von diesen Einkünften zu entrichtende griechische Steuer angerechnet.
(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die
Steuer wie folgt festgesetzt:
1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die
Einkünfte aus Quellen innerhalb des Königreichs Griechenland und die
innerhalb des Königreichs Griechenland gelegenen Vermögenswerte
ausgenommen, die nach Maßgabe dieses Abkommens im Königreich
Griechenland besteuert werden können, es sei denn, daß Nummer 2 gilt.
Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so
ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des
Steuersatzes zu berücksichtigen.
2. a) Auf die von den nachstehenden Einkünften erhobene deutsche Steuer
werden die folgenden Beträge angerechnet:
aa) bei Dividenden, die aus dem Königreich Griechenland stammen, die
dafür entrichtete griechische Steuer;
bb) bei Zinsen, die aus dem Königreich Griechenland stammen, die
dafür entrichtete griechische Steuer oder, wenn diese Zinsen auf
Grund der besonderen griechischen Rechtsvorschriften über die
Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Königreichs
Griechenland von der griechischen Steuer befreit sind, 10 vom
Hundert des Betrages dieser Zinsen;
cc) bei Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs
Griechenland an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt
werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des Königreichs
Griechenland hat, die dafür entrichtete griechische Steuer;
dd) bei den aus dem Königreich Griechenland stammenden
Vergütungen im Sinne des Artikels XI Absätze 4 und 5 die dafür
entrichtete griechische Steuer.
b) Bei Einkünften aus Dividenden, die einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft von einer im Königreich
Griechenland ansässigen Aktiengesellschaft gezahlt werden, wird
jedoch auf die deutsche Steuer der Betrag von 30 vom Hundert der
Bruttodividenden angerechnet, aber nur, wenn
aa) der deutschen Kapitalgesellschaft mindestens 25 vom Hundert der
stimmberechtigten Anteile der griechischen Aktiengesellschaft
gehörenund
bb) die griechische Aktiengesellschaft ihre Einkünfte ausschließlich oder
fast ausschließlich aus dem Bergbau, aus der Herstellung oder dem
Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen, aus Bank-
oder Versicherungsgeschäften oder aus Dividenden bezieht, die
eine andere griechische Aktiengesellschaft zahlt, die ihre Einkünfte
wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem Bergbau,
aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus
Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften
bezieht.
Artikel XVIII [Diplomatische und konsularische Bedienstete]
Dieses Abkommen berührt nicht das Recht auf andere oder zusätzliche Befreiungen, die den diplomatischen und konsularischen Bediensteten derzeit zustehen oder ihnen künftig eingeräumt werden.
Artikel XIX [Informationsaustausch]
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden auf Verlangen die
ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze auf dem normalen Verwaltungswege
zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, die erforderlich sind, um
dieses Abkommen durchzuführen, um bei den Steuern im Sinne dieses
Abkommens die Hinterziehung zu verhindern oder gesetzliche Vorschriften
gegen Steuerverkürzung durchzuführen. Die derart ausgetauschten
Auskünfte sind als geheim zu behandeln und dürfen nur Personen
zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung der
Steuern im Sinne dieses Abkommens befassen. Auskünfte, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.
(2) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen der
Vertragsstaaten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den
Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines der Vertragsstaaten
abweichen oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder öffentlichen
Ordnung widersprechen, oder Angaben zu übermitteln, die weder auf Grund
seiner eigenen Rechtsvorschriften noch auf Grund der Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Artikel XX [Verständigungsverfahren]
(1) Weist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragsstaaten eine diesem Abkommen widersprechende Doppelbesteuerung bewirkt haben oder bewirken werden, so kann sie ihren Fall dem Staate, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Werden ihre Einwendungen als begründet erachtet, so wird sich die zuständige Behörde des angerufenen Staates mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen suchen.
(2) Über Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens oder im Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der
Vertragsstaaten mit dritten Staaten auftreten, verständigen sich die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten möglichst rasch.
Artikel XXI [Gleichbehandlung]
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen
Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigkeit des anderen Staates unter
gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck ,,Staatsangehörige“ bedeutet:
a) hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland: alle Deutschen im Sinne des
Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland;
b) hinsichtlich des Königreichs Griechenland: alle griechischen
Staatsangehörigen;c) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Staatenlose dürfen in einem Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch
einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(4) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen
Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen
des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des
Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem
Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.
(5) Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise,
unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen
Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle
unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer
Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche
Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder
unterworfen werden können.
(6) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art
und Bezeichnung.
Artikel XXII [gegenstandslos wegen Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte]
Artikel XXIII [In-Kraft-Treten]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt dann
a) hinsichtlich der griechischen Steuer mit Bezug auf die im Kalenderjahr 1964
und in den folgenden Kalenderjahren bezogenen Einkünfte;
b) hinsichtlich der deutschen Steuer für die Steuern, die für das Kalenderjahr
1964 und die folgenden Kalenderjahre erhoben werden.
Artikel XXIV [Kündigung]
Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis einschließlich 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr 1967 folgt, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat kündigen; in diesem Falle verliert dieses Abkommen seine Gültigkeit
a) hinsichtlich der griechischen Steuer mit Bezug auf die Einkünfte, die in dem
auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr bezogen werden;
b) hinsichtlich der deutschen Steuer für die Steuern, die für das auf das
Kündigungsjahr folgende Kalenderjahr erhoben werden.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Athen am 18.04.1966 in sechs Urschriften, je zwei in deutscher, englischer und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; im Zweifelsfall ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland: Oskar SchlitterFür das Königreich Griechenland: Theocharis Rendis