(Die hier zur Verfügung gestellten Informationen sind nicht erschöpfend und können eine anwaltliche Beratung im Einzelfall ausdrücklich nicht ersetzen, für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keinerlei Haftung übernommen werden.)
Der überlebende Ehegatte zählt erbrechtlich nicht zu den Verwandten. Er kann nach griechischem Recht im Wege der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe in der V. Ordnung werden oder – wenn gesetzliche Erben der Ordnungen I. – IV. berufen sind – neben diesen zum Erben berufen sein. Außerdem können ihm auch die von ihm alleine oder von beiden Ehegatten genutzten Gegenstände zustehen, die zum Hausrat gehören.
Neben der Erbenstellung kann dem überlebenden Ehegatten auch ein Zugewinnausgleichsanspruch in Gestalt eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen die Erben zustehen.
Der überlebende Ehegatte zählt zu den Personen, die als Pflichtteilserben in Frage kommen.
Weitere Informationen zum gesetzlichen Erbrecht des überlebenden Ehegatten hier.