Wer nach griechischem Recht Erbe wird hängt – wie nach deutschem Recht – davon ab, ob der Erblasser eine wirksame Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) getroffen hat oder ob die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Wenn ein wirksames Testament vorliegt, schließen die dort getroffenen Regelungen die gesetzliche Erbfolge grundsätzlich aus. Im Einzelfall sind aber viele Konstellationen denkbar, in denen trotz testamentarischer Verfügung ganz oder teilweise die gesetzliche Erbfolge hinsichtlich der Fragen nach den Erben oder den jeweiligen Erbteilen gelten kann.
Beispielsweise bei nachträglicher Feststellung der Unwirksamkeit eines Testaments („Anfechtung“) oder wenn einem pflichtteilsberechtigten Erben durch testamentarische Verfügung gar nichts oder weniger als der Pflichtteil zukommen soll.