Wenn ein Erbe keinerlei Interesse an der Erbschaft hat, etwa aus persönlichen Gründen oder weil das Erbe überschuldet ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Erbausschlagung.
Die Erbausschlagung kann durch den Erben nach Art. 1847 gr. BGB binnen einer Frist von vier Monaten ab seiner Kenntnis vom Erbfall und der Kenntnis vom Grund seiner Erbenstellung erklärt werden.
Beispiel: Der Erbe hatte Kenntnis vom Tod des Erblassers, nicht aber davon, dass der Erblasser seine Vaterschaft zu ihm anerkannt hatte. In diesem Fall beginnt die Frist nicht schon mit Kenntnis des Erbfalls, sondern frühestens mit Kenntnis vom Verwandschaftsverhältnis (dem Grund der Erbenstellung).
Wenn die Erbfolge durch Testament geregelt ist, beginnt die Frist abweichend von den vorgenannten Fristen nicht, bevor das Testament eröffnet wurde.
Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder erlangte der Erbe im Ausland Kenntnis von dem Erbfall, so ist die Ausschlagung binnen eines Jahres ab Kenntnis vom Erbfall zulässig.
Der Lauf der Frist kann aus den gleichen Gründen gehemmt sein, aus denen der Lauf der allgemeinen Verjährungsfrist gehemmt sein kann (Art. 255 gr. BGB).
Besteht Unsicherheit darüber, ob der Nachlass vielleicht überschuldet ist, könnte eine Haftungsbeschränkung durch Erbschaftsannahme unter dem Privileg der Inventarerrichtung in Frage kommen.
Άρθρο 1847 ΑΚ, Αποποίηση
Ο κληρονόμος μπορεί να αποποιηθεί την κληρονομία μέσα σε προθεσμία τεσσάρων μηνών που αρχίζει από τότε που έμαθε την επαγωγή και το λόγο της. Στην επαγωγή από διαθήκη η προθεσμία δεν αρχίζει πριν από τη δημοσίευση της διαθήκης. Αν ο κληρονομούμενος είχε την τελευταία κατοικία του στο εξωτερικό ή αν ο κληρονόμος έμαθε την επαγωγή όταν διέμενε στο εξωτερικό, η προθεσμία είναι ενός έτους. Η προθεσμία αναστέλλεται από τους ίδιους λόγους που αναστέλλεται και η παραγραφή.
mehr zur Erbausschlagung hier.