Weder der Käufer selbst, noch sein Ehepartner, noch eines seiner minderjährigen Kinder dürfen Eigentum, Nießbrauch oder ein dingliches Wohnrecht an einem anderen Haus oder einer anderen Wohnung haben, welche die Wohnbedürfnisse der Familie des Käufers erfüllt. Auch darf kein Eigentum oder Miteigentum an Bauland bestehen, welches für den Bau einer die Wohnbedürfnisse erfüllenden Wohnung tauglich wäre, wenn dieses Bauland in einer Gemeinde mit wenigstens 3000 Einwohnern belegen ist.
Weiter muss das zu erwerbende oder erworbene Bauland rechtlich Wohnzwecken dienen können, also baugenehmigungsfähig sein und innerhalb eines Bebauungsplans liegen, ebenso darf zwischen Käufer und Verkäufer keine Blutsverwandtschaft oder Verwandtschaft ersten Grades bestehen.
Sämtliche Voraussetzungen müssen in der Person des Käufers vorliegen.
Die Wohnbedürfnisse des Käufers und seiner Familie gelten mit einer maßgeblichen Wohnfläche von 70 m2 zuzüglich weiterer 20 m2 für jedes der ersten beiden Kinder und weiterer 25 m2 für jedes weitere Kind als abgedeckt. Ab einem GdB von 67% und mehr erhöhen sich die 70 m2 auf 90 m2.
Die Befreiung steht unter der Bedingung, dass die Immobilie wenigstens für einen Zeitraum von 5 Jahren nicht veräußert wird.
Die frühere Regelung, die eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer für eine Immobilie mit einer Größe bis zu 200 m2 ohne Berücksichtigung des Wertes der Immobilie vorsah, wurde aufgehoben. An deren Stelle trat eine Regelung, die an die Familienverhältnisse und die Eigenschaften der Immobilie wie folgt anknüpft:
Bei Kauf einer Wohnimmobilie
- durch einen unverheirateten Käufer wird die Befreiung bis zu einem Wert von 200.000,- EUR gewährt, bei Kauf durch einen unverheirateten Käufer, der einen GdB von wenigstens 67% hat bis zu einem Wert von 250.000,- EUR, bei Kauf
- durch einen verheirateten Käufer bis zu einem Wert von 250.000,- EUR, bei Kauf durch einen verheirateten Käufer mit einem GdB von 67% bis zu 275.000,- EUR.Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um weitere 25.000,- EUR, ab dem dritten Kind um weitere 30.000,- EUR.
Bei Kauf von Bauland
- durch einen unverheirateten Käufer bis zu einem Wert von 50.000,- EUR,
- durch einen verheirateten Käufer bis zu einem Wert von 100.000,- EUR.
Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um weitere 10.000,- EUR, ab dem dritten Kind um weitere 15.000,- EUR.
Wenn der Wert der Immobilie die nach obigen Regeln ermittelte Freigrenze überschreitet, wird für den übersteigenden Betrag Grunderwerbsteuer erhoben.