Erbschaftssteuer in Griechenland ((Stand 2019, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass für Richtigkeit und Aktualität der hiesigen Informationen keinerlei Haftung übernommen werden kann.))
Die in Griechenland anfallende Erbschaftssteuer ist in Gesetz 2961/2001 (ΦΕΚ Α 266/22.11.2001) geregelt. Mit Gesetz 3634/2008 (ΦΕΚ Α 9, 29. 1. 2008) erfolgte eine größere Reform, weitere Änderungen und Ergänzungen fanden mit den Gesetzen 3815/2010 (ΦΕΚ Α 5/26.1.2010), 3842/2010 (ΦΕΚ Α 58/23.4.2010) und 4537/2018 (ΦΕΚ Α‘ 84/15-05-2018) ihren Weg in die heute geltende Fassung.
Eine der letzten wesentlichen Änderungen ((mit Gesetz 3842/2010)) war die Abschaffung der selbständigen Besteuerung von Geld- und Aktienvermögen ((Die früher geltende gesonderte Besteuerung von Geldvermögen, die vorsah, dass für Erben der Kategorie A auf geerbtes Geldvermögen pauschal 10% Erbschaftssteuer, für Erben der Kategorie B pauschal 20% Erbschaftssteuer zu zahlen sind, wurde mit Gesetz 3842/2010 zugunsten der hier dargestellten einheitlichen Besteuerung abgeschafft. Gleiches gilt für die früher geltende gesonderte Besteuerung von Aktienvermögen und ähnlichen Vermögenswerten.)). Hier wurde die Regelung vereinfacht, es gelten die einheitlichen Tabellen und Steuersätze ((mit wenigen Ausnahmen, von denen natürliche Personen nicht betroffen sind.)) .
In Griechenland sind für die Höhe der Erbschaftssteuer wie in Deutschland grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser und der Wert des Erbes maßgeblich.
Im Fall des Erwerbs einer Immobilie im Wege der Erbfolge ist für den Anfall und die Höhe der Erbschaftssteuer auch von Bedeutung, ob es sich bei der Immobilie um sogenanntes erstes Wohneigentum des Erwerbers handelt, dieses ist – ähnlich der Regelung im deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer befreit.
Für die Bestimmung der Erbschaftssteuer werden die Erben nach ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser in drei Kategorien (A, B und C) mit jeweils unterschiedlichen Freibeträgen und Steuersätzen eingeteilt:
Kategorien A, B und C |
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Kategorie A |
a) der Ehegatte des Erblassers |
b) der Lebenspartner des Erblassers gem. Gesetz 3719/2008, wenn die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls wenigstens zwei Jahre besteht |
c) Abkömmlinge ersten Grades (eheliche Kinder, uneheliche Kinder gegenüber der Mutter, anerkannte Kinder gegenüber dem Vaterdes Vaters, durch nachträgliche Ehe für ehelich erklärte Kinder beider Eltern |
d) blutsverwandte Abkömmlinge zweiten Grades des Erblassers (Enkel) |
e) blutsverwandte Verwandte in gerader aufsteigender Linie (Eltern) |
Kategorie B |
a) die Verwandten in gerader absteigender Linie dritten oder höheren Grades des Erblassers (Urenkel) |
b) die Verwandten in gerader (blutsverwandt) aufsteigender Linie zweiten oder höheren Grades des Erblassers (Großeltern) |
c) die anerkannten Kinder des Vaters, wenn Erblasser ein Verwandter des Vaters in gerader aufsteigender Linie ist |
d) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Anerkannten (seine Kinder), wenn Erblasser der Anerkennende oder einer seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ist, |
e) die Geschwister (vollbürtige oder halbbürtige) des Erblassers |
f) die Blutsverwandten dritten Grades in der Seitenlinie |
g) der Stiefvaters oder die Stiefmutter |
h) die Kinder aus früherer Ehe des Ehepartners des Erblassers (Stiefkinder) |
i) die Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter des Erblassers, |
j) Schwiegervater oder Schwiegermutter des Erblassers |
Kategorie C |
alle sonstigen Verwandte und Dritte (nicht verwandte) |
In den jeweiligen Kategorien gilt:
Kategorie A | Steuerstufe (in €) | Steuersatz (in %) | auf die Stufe entfallende Steuer (in €) | zu versteuerndes Vermögen (in €) | entsprechende Gesamtsteuer (in €) |
---|---|---|---|---|---|
150.000 | - | - | 150.000 | - | |
150.000 | 1 | 1.500 | 300.000 | 1.500 | |
300.000 | 5 | 15.000 | 600.000 | 16.500 | |
darüber hinaus (zu versteuerndes Vermögen über 600.000 €) | 10 |
Kategorie B | Steuerstufe (in €) | Steuersatz (in %) | auf die Stufe entfallende Steuer (in €) | zu versteuerndes Vermögen (in €) | entsprechende Gesamtsteuer (in €) |
---|---|---|---|---|---|
30.000 | - | - | 30.000 | - | |
70.000 | 5 | 3.500 | 100.000 | 3.500 | |
200.000 | 10 | 20.000 | 300.000 | 23.500 | |
darüber hinaus (zu versteuerndes Vermögen über 430.000 €) | 20 |
Kategorie C | Steuerstufe (in €) | Steuersatz (in %) | auf die Stufe entfallende Steuer (in €) | zu versteuerndes Vermögen (in €) | entsprechende Gesamtsteuer (in €) |
---|---|---|---|---|---|
6.000 | 0 | 0 | 6.000 | 0 | |
66.000 | 20 | 13.200 | 72.000 | 13.200 | |
195.000 | 30 | 58.500 | 267.000 | 71.700 | |
darüber | 40 |
Freibetrag für Ehegatten und minderjährige Kinder
Für Ehegatten und minderjährige Kinder des Erblassers besteht ein besonderer Freibetrag in Höhe von 400.000,- € ((Die entsprechende Regelung (Artikel 25 Nr. 2 lit. f des Gesetzes 2961/2001) wurde dem griechischen Erbschaftssteuergesetz mit Gesetz 3091/2002 hinzugefügt und zuletzt mit Gesetz 3815/2010 geändert.)) Dem überlebenden Ehegatten steht dieser Freibetrag nur zu, wenn das eheliche Zusammenleben vor dem Erbfall wenigstens fünf Jahre bestand. Der Freibetrag wird dergestalt gewährt, dass die Besteuerung des Erbes mit dem nach obiger Tabelle für den 400.000,- € übersteigenden Steuersatz beginnt. Also 5% auf die ersten 200.000,- €, welche den Freibetrag übersteigen, sodann ab 600.000,- € und weiter 10%. Folgend eine entsprechend angepasste Tabelle:
Kategorie A | Steuerstufe (in €) | Steuersatz (in %) | auf die Stufe entfallende Steuer (in €) | zu versteuerndes Vermögen (in €) | entsprechende Gesamtsteuer (in €) |
---|---|---|---|---|---|
Freibetrag 400.000 € | 150.000 | 0 | - | 150.000 | - |
Freibetrag 400.000 € | 150.000 | 1 | 0 (vom Freibetrag gedeckt) | 300.000 | 0 |
Freibetrag 400.000 € | 300.000 - 400.000 | 5 | 0 (vom Freibetrag gedeckt) | 400.000 | 0 |
400.000 - 600.000 | 5 | 10.000 | 600.000 | 10.000 | |
darüber hinaus (zu versteuerndes Vermögen über 600.000 €) | 10 |
Befreiung von der Erbschaftssteuer im Fall des Erwerbs sogenannten ersten Wohneigentums (Απαλλαγή πρώτης κατοικίας)
Wenn der Ehegatte oder ein Kind des Erblassers eine Immobilie oder Bauland von Todes wegen erwirbt, kommt hierfür eine vollständige Befreiung von der Erbschaftssteuer nach Art. 26 des Gesetzes 2961/2001 in Betracht. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind zum Teil an die persönlichen Verhältnisse des Erben geknüpft, zum Teil an die Eigenschaften der Immobilie.
Die Befreiung ist möglich,
- wenn der Erbe, dessen Ehepartner oder eines seiner minderjährigen Kinder weder Eigentümer noch Nießbrauchsberechtigte einer Wohnimmobilie sind, die die Wohnbedürfnisse seiner Familie erfüllt. In gleicher Weise darf kein Bauland in einer Gemeinde mit wenigstens 3000 Einwohnern vorhanden sein, auf welchem eine die Wohnbedürfnisse befriedigende Immobilie errichtet werden könnte. Das Wohnbedürfnis gilt als gedeckt, wenn eine Immobilie mit einer Größe von wenigstens 70 m2 vorhanden ist. Für jedes der ersten beiden Kinder des sorgeberechtigten Erwerbers erhöht sich das Wohnbedürfnis um 20 m2, für das dritte und jedes weitere Kind um 25 m2. Begünstigte der Befreiung können griechische Staatsbürger und Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums sein.
- Die Befreiung wird bis zu dem Wert von 200.000 EUR einer Wohnimmobilie für jeden minderjährigen oder ledigen Erben gewährt. Für jeden verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Erben, der Sorgeberechtigter eines Kindes ist, wird die Befreiung bis zu einem Wert von 250.000 EUR gewährt. Gleiches gilt für den noch verheirateten, aber in Trennung lebenden Ehepartner, sofern der Scheidungsantrag wenigstens sechs Monate vor dem Erbfall bei Gericht anhängig wurde.
Der Freibetrag kann sich für die ersten beiden Kinder um jeweils 25.000,- EUR, für das dritte und jedes weitere Kind um 30.000,- EUR erhöhen.
Baugrundstücke können bis zu einem Wert von 50.000,- EUR befreit sein, die Befreiung erhöht sich für jedes der ersten beiden Kinder des Berechtigten um 10.000,- EUR und für jedes weitere Kind um 15.000,- EUR.
Die Befreiung wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Immobilie mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren im Eigentum des Erwerbers verbleibt. Die Belastung mit einer Hypothek ist jedoch zulässig. Ebenso auch die zum Zweck der Errichtung eines Hauses erfolgende Eigentumsübertragung an einen Bauunternehmer.
Im einzelnen bestehen weitere Voraussetzungen und Sonderregelungen, gesonderte Befreiungstatbestände gelten beispielsweise bei Agrarflächen. In jedem Fall wird die Befreiung nur gewährt, wenn sie ausdrücklich beantragt wird. Auch in die Erbschaftsannahmeerklärung ist die fünfjährige Verfügungsbeschränkung aufzunehmen.