Zuständig ist in Griechenland grundsätzlich das Finanzamt des letzten Wohnsitzes des Erblassers (Art. 66 Nr. 1 des Gesetzes 2961/2001).
Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, verstarb aber in Griechenland, dann ist das für den Todesort zuständige Finanzamt auch für die Erbschaftssteuer zuständig (Art. 66 Nr. 2 des Gesetzes 2961/2001).
Für einen im Ausland verstorbenen Erblasser, der seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, ist das besondere, für alle im Ausland lebenden zuständige Finanzamt in Athen auch für die Entgegennahme der Erbschaftssteuererklärung zuständig (Art. 66 Nr. 3 des Gesetzes 2961/2001).