Wer in Griechenland Immobilieneigentum besitzt, hatte entweder schon mit dem Katasteramt zu tun, oder wird demnächst damit zu tun bekommen. Seit 1995 wird versucht, ein flächendeckendes Kataster einzuführen, also die katastermäßige Erfassung aller Grundstücke und Immobilien zu erreichen. In den letzten Jahren geht es hierbei schneller vorwärts. Konkret fällt eine Region nach der anderen in das entsprechende Verfahren. Hierzu kann im Internet auf der Service-Seite der „ΕΘΝΙΚΟ ΚΤΗΜΑΤΟΛΟΓΙΟ & ΧΑΡΤΟΓΡΑΦΗΣΗ Α.Ε.“ (Nationales Kataster & Kartographierung AG) ermittelt werden, wann welche Region in das Katasterverfahren fällt bzw. ob sie schon aufgenommen wurde. Mit Beginn des Verfahrens entstehen bestimmte Meldepflichten für diejenigen Eigentümer, die in den jeweiligen Regionen über Immobilieneigentum oder andere dingliche Rechte verfügen. Die „Nationales Kataster & Kartographierung AG“ bietet hierzu eine
Online-Suche nach Regionen an.
Darüber hinaus wird auch ein erweiterter Online-Zugang betrieben, um Erklärungen nach dem Gesetz 2308/1995 (Mitteilung über Eigentum) online einzureichen oder um die dorthin übermittelten und gespeicherten eigenen persönlichen Daten zu prüfen oder um eventuelle Widersprüche wegen dinglicher Rechte (falsche Eintragungen) anzumelden. Hierzu ist jeweils zunächst eine Registrierung auf der Service-Seite nötig. Hier der direkte Link. Alle oben genannten erweiterten Online-Angebote stehen auf der Seite der Behörde bislang ausschließlich in griechischer Sprache zur Verfügung.
Wer ist zur Erklärung verpflichtet?
Jede natürliche oder juristische Person, die ein dingliches Recht oder ein eingetragenes Recht an einer Immobilie hat, ist verpflichtet, dieses zu erklären. Im Einzelnen ist hierzu jeder Eigentümer einer Immobilie verpflichtet, sowohl der Volleigentümer, als auch der mit Nießbrauch belastete Eigentümer, weiter auch jeder Nießbrauchberechtigte, der nicht Eigentümer ist, weiter jeder aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte, jeder, dem ein Sicherungsrecht an einer Immobilie zusteht (z.B. Pfändung, Grunddienstbarkeit und jedes andere eingetragene Recht gem. Gesetz 2308/1995). Ebenfalls erklärungspflichtig ist jeder, der fremdes Vermögen verwaltet, also beispielsweise der Nachlassverwalter/Testamentsvollstrecker, der Insolvenzverwalter u.a.
Wie kann die Erklärung abgegeben werden?
Online über das oben bereits beschriebene erweiterte Service-Angebot der Nationales Kataster & Kartographierung AG unter dem Link zum Service-Portal oder durch Abgabe des ausgefüllten Formulars D1 (ggf. D2) nebst allen Anlagen.
Das Formular steht bislang lediglich in griechischer Sprache auf der Internetseite der Ktimatologio AG zur Verfügung.
Als Ausfüllhilfe stelle ich hier eine Übersetzung des Formulars in die deutsche Sprache zur Verfügung:
Erklaerung Katasteramt Griechenland D1
Bitte beachten Sie, dass diese Übersetzung lediglich als Ausfüllhilfe für das ausschließlich in griechischer Sprache einzureichende Formular zu verstehen ist.