Neuigkeiten durch das Gesetz 4072/2012 vom 11.04.2012
Das Maklerrecht und insbesondere der Maklervertrag werden in Griechenland unter anderem durch die Artikel 703 bis 707 des griechischen BGB (gr. BGB) und durch Vorschriften des Gesetzes 4072/2012 vom 11.04.2012 geregelt, die im Folgenden kurz dargestellt werden:
Nach Artikel 200 des Gesetzes 4072/2012 gilt für den Maklervertrag:
1. Der Maklervertrag über Immobilien bedarf der Schriftform. Hierfür reicht der Austausch unterschriebener Schreiben, unterschriebener Telefaxe und auch elektronischer Nachrichten.
2. Der Vertrag muss:
a) die Daten der Vertragsparteien, deren Steuernummer und ebenso auch die Nummer des Maklers im allgemeinen Handelsregister enthalten. Im Fall von grenzüberschreitender Maklertätigkeit ist die Handelsregisternummer und die zuständige Behörde oder Berufsorganisation, bei welcher der Makler gemäß seinem Heimatrecht eingetragen ist, aufzunehmen.
b) die Identität des Gegenstands der Maklertätigkeit bzw. des Nachweises einer Gelegenheit bestimmen, die Art des beabsichtigten Hauptvertrages bestimmen und ebenso auch den Betrag oder den Prozentsatz des Maklerhonorars bestimmen, welcher frei verhandelbar ist und keiner gesetzlichen Untergrenze unterliegt.
Die Benutzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Maklervertrag unterliegt den Regelungen des Artikels 2 des Gesetzes 2251/1994.
3. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Maklervertrag für die Dauer von 12 Monaten wirksam, wobei ein Recht zur Verlängerung um 6 Monate nach entsprechender einseitiger schriftlicher Erklärung des Auftraggebers besteht.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
4. Die Vereinbarung eines Alleinauftrags, während dessen Bestehens einerseits der Auftraggeber kein Recht hat, den gleichen Auftrag einem anderen Makler zu geben oder selbst tätig zu werden oder durch Dritte für eigene Rechnung eine Verkaufsgelegenheit zu suchen und der Makler andererseits verpflichtet ist, für die Erfüllung des Auftrgs tätig zu werden, ist zulässig. Ausnahmen von dem Verbot der Tätigkeit Dritter für den Auftraggeber sind nur zulässig, sofern sie natürliche oder juristische Personen betreffen die namentlich ausdrücklich im Vertrag genannt sind. Ein Alleinauftrag kann höchstens für den Zeitraum von 8 Monaten abgeschlossen werden, es besteht ein Recht zur Verlängerung um 4 Monate nach entsprechender einseitiger schriftlicher Erklärung des Auftraggebers. Nach Vertragsende ist ein Neuabschluss zulässig.
Wenn ein Hauptvertrag während eines Alleinauftrags zustande kommt, dann wird vermutet, dass er durch Nachweis oder Vermittlung des allein beauftragten Maklers zustande kam, es sei denn, der Abschluss des Hauptvertrags ist mit Beteiligung einer der ausdrücklich im Alleinauftrag genannten natürlichen oder juristischen Personen zustande gekommen, die ein Recht zum Tätigwerden für den Auftraggeber haben. Im letztgenannten Fall hat der Makler einen Anspruch auf Erstattung aller seiner Aufwendungen, die ihm durch das Betreiben des Geschäfts entstanden sind, zuzüglich einer angemessenen Schadensersatzzahlung, die nicht höher als 1/3 des vereinbarten Maklerhonorars sein darf, wobei der Gesamtanspruch (Aufwendungserstattung und Schadensersatz) nicht höher als die Hälfte des vereinbarten Maklerhonorars sein darf. Sofern der Hauptvertrag während der letzten drei Monate vor dem Emde eines Alleinauftrags zustande kam und der Auftraggeber zwischenzeitlich einem anderen Makler einen Auftrag erteilt hat, dann ist dem zuerst allein beauftragten Makler nur dann ein Honorar geschuldet, wenn nachgewiesen ist, dass der Abschluss des Hauptvertrags durch sein Tätigwerden zustande kam.
5. Der Immobilienmakler hat mit Abschluss des Hauptvertrags das Recht, das vereinbarte Honorar zu fordern, sofern er selbst den Abschluss vermittelt hat oder die Kaufgelegenheit nachgewiesen hat, unabhängig von der Art des letztlich abgeschlossenen Hauptvertrags. Wenn der Abschluss des Hauptvertrags oder oder der Nachweis der Kaufgelegenheit durch mehrere Makler in Zusammenarbeit erfolgte, dann ist das Honorar nur einmal geschuldet und kann vom Auftraggeber an einen der Makler schuldbefreiend gezahlt werden. Die Auseinandersetzung hierüber ist Sache der Makler und bestimmt sich nach deren jeweiliger Beteiligung am Abschluss des Hauptvertrags. Sofern durch den Auftraggeber im Verlauf an mehrere Makler Auftäge erteilt wurden, hat nur derjenige Makler Anspruch auf das Maklerhonorar, der als erster die Kaufgelegenheit nachgewiesen hat. Wenn bei Beauftragung mehrerer Makler der jeweilige Beitrag zum Abschluss des Hauptvertrags nicht nachgewiesen werden kann, dann ist das höchste mit einem der Makler vereinbarte Maklerhonorar geschuldet, welches zwischen allen Maklern zu gleichen aufzuteilen ist. Im Fall eines Maklervertrags, der die Errichtung einer Immobilie gegen Übertragung von teilweisem Wohnungseigentum an der zu errichtenden Immobilie zum Gegenstand hat, kann der Makler sein Honorar mit Abschluss des Vorvertrags mit dem Bauunternehmer fordern, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
6. Wenn die Art des abgeschlossenen Hauptvertrags von der ursprünglich im Maklervertrag vorgesehenen Art abweicht, wird angenommen, dass der tatsächlich abgeschlossene Vertrag durch die Vermittlung des Maklers zustande kam.
7. Der Makler darf nur dann auch für den Vertragspartner seines Auftraggebers tätig werden, wenn dies ausdrücklich im Maklervertrag geregelt wurde. Wenn der Makler ohne eine solche Regelung auch für den Vertragspartner des Auftraggebers tätig wird, hat der Auftraggeber das Recht, die Zahlung des Maklerhonorars zu verweigern oder bereits gezahltes Maklerhonorar zurückzufordern.
8. In jedem synallagmatischen Vertrag über eine Immobilie, der notariell beurkundet wird, ist inhaltlich eine eidesstattliche Versicherung gem. Art. 8 des Gesetzes 1599/1986 der Parteien darüber aufzunehmen, ob ein Makler mitgewirkt hat oder nicht. Im Fall der Beteiligung eines Maklers sind dessen persönliche Daten, seine Handelsregisternummer, seine Steuernummer und die Höhe des Maklerhonorars bzw. der Prozentsatz desselben zu nennen.
9. Die Vertragsparteien eines Immobilienvertrags sind nicht zur Zahlung eines Honorars verpflichtet, wenn Maklerdienste von einer Person geleistet wurden, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 198 und der obigen Nummern 1 – 3 erfüllt waren.
10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die Errichtung des Hauptvertrages spätestens einen Tag vor dem Termin bekannt zu geben, anderenfalls haftet er für den dem Makler aus der nicht rechtzeitigen Bekanntgabe entstehenden Schaden.
11. Eine Klage des Maklers auf Zahlung seines Honorars gegen den Auftraggeber ist dem für die Einkommensteuer des Maklers zuständigen Finanzamt mitzuteilen, anderenfalls ist die Klage unzulässig.
Bitte beachten Sie, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen nicht erschöpfend sind und eine Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl keinesfalls ersetzen können.