Erbscheintücken nach der EU-ErbVO bei deutsch-griechischen Erbfällen

Oder: Χαίρε βάθος αμέτρητον.
Überlegungen zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.06.2018 – C 20/17.

Kleine Einführung:

Auf alle Erbfälle, die seit dem 17.08.2015 eingetreten sind und eintreten, findet die europäische Erbrechtsverordnung Anwendung. Eine wesentliche Änderung zum davor geltenden Recht ist, dass für die Antwort auf die Frage nach dem auf einen Erbfall anwendbaren Recht grundsätzlich nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich ist, sondern dessen letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort (grundsätzlich deshalb, weil es Ausnahmen gibt und weil der Erblasser zu Lebzeiten die Wahl hat, er kann durch sogenannte Rechtswahl regeln, ob auf seinen Erbfall das Erbrecht seines Herkunftslandes oder das Erbrecht des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts gelten soll. Zu dieser – oft dringend anzuratenden! – Wahlmöglichkeit an anderer Stelle mehr). Nach der EU-ErbVO wäre beispielsweise auf den Erbfall eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hatte, grundsätzlich griechisches materielles Erbrecht anwendbar. Umgekehrt ebenso. Der Erbfall eines in Deutschland lebenden griechischen Staatsangehörigen unterläge deutschem materiellen Erbrecht. So weit, so gut (oder auch nicht gut, wenn die Ergebnisse unerwünscht sind…. -> Rechtswahl).

Wir schicken euch in die Wüste!

Die europäische Erbrechtsverordnung beschränkt sich aber nicht darauf zu regeln, welches materielle Erbrecht (im Beispiel deutsches oder griechisches… das ist mit fast allen anderen Kombinationen nationaler Ebrechtsregelungen ebenso denkbar…) anzuwenden ist (also nach welchem Recht die zentralen Fragen „wer erbt wie viel und wie?“ zu beantworten sind). Die EU-ErbVO regelt auch – und darum geht es hier eigentlich – die Zuständigkeit der Gerichte. Also die Frage, bei welchem Gericht beispielsweise ein Erbschein zu beantragen ist, welches Gericht für eine Testamentsanfechtung zuständig ist und vor welchem Gericht die Erben ihren Streit durch alle Instanzen beginnen können. Hierzu steht in Artikel 4 der EU-ErbVO…  —>  hier weiterlesen.

Neue Einheitswerte in Griechenland… was bringt´s?

Mit Beschluss des Finanzministeriums (veröffentlicht am 12.06.2018 im Regierungsblatt, siehe unten) wurden die für Immobilien maßgeblichen Einheitswerte (αντικειμενικές αξίες) in Griechenland angepasst.


Achtung: Die geänderten Einheitswerte gelten in 2018 nur für die Berechnung der Grundsteuer (ENFIA). Für alle dinglichen Rechte (Verkauf, Schenkung, Erbschaft etc.) bleibt es in 2018 noch bei den bisherigen Werten. Die jetzt beschlossenen neuen Werte sollen für diese Geschäfte erst ab dem 01.01.2019 gelten. Je nach Auswirkung kann im Einzelfall also Abwarten oder Beeilen richtig sein…


Was sich wie ändert

Änderungen werden durch die Entscheidung des Finanzministeriums bei der Ermittlung des Steuerwerts im Rahmen des Einheitswertsystems für innerhalb eines Bebauungsplans belegene Immobilien eingeführt.

Unverändert bleiben leider die sogenannten Handelsfaktoren (συντελεστές εμπορικότητας).


Worum geht es bei den Handelsfaktoren: Der steuerliche Einheitswert einer Immobilie wird grundsätzlich durch eine Multiplikation der Quadratmeter mit einem für die Zone, in der die Immobilie liegt, festgelegten Preis (in Euro) bestimmt. Dieser Wert wird dann unter Umständen nochmal mit dem Handelsfaktor multipliziert. Liegt dieser Faktor in einer Geschäftsstraße in Athen – ungeachtet des Umstands, dass dort vielleicht alle Geschäfte tatsächlich dauerhaft geschlossen sind – wegen der „guten Lage“ bei 5, ergibt sich eine unrealistisch hohe Steuer.


Die sogenannten Preise der jeweiligen Zonen (es gibt insgesamt 10.216 Zonen) ändern sich durch den Beschluss grob wie folgt:

  • in 2.122 Zonen erfolgt eine Reduzierung des Preises,
  • 4.302 Zonen erfahren keine Veränderung und
  • in 3.792 Zonen wird der Preis erhöht.

Die einzelnen Preise ergeben sich aus der detaillierten Liste, die in dem unten verlinkten Dokument zu finden ist.

Darüber hinaus wurden die Grenzbeträge der Steuerstufen 1 und 3 leicht erhöht, so dass mehr Immobilien, die zuvor der nächsthöheren Stufe zuzuordnen waren, nun in die niedrigere Stufe fallen. Es gelten folgende Stufen für die Berechnung des ENFIA:

Weiter wurde auch die Steuerfreigrenze für die Zusatzsteuer von 200.000 EUR auf 250.000 EUR erhöht.

Es wird damit gerechnet, dass die jetzigen Änderungen dazu führen, dass 23% aller Immobilieneigentümer in 2018 eine geringere Grundsteuer zu zahlen haben werden, für 62% soll diese unverändert bleiben, 12% müssen mit einer Erhöhung zwischen 1-50 EUR rechnen, 2,3% werden voraussichtlich mit einer Erhöhung von 50-200 EUR rechnen müssen und 0,7% haben eine Erhöhung von mehr als 200 EUR zu befürchten.

Ähnlich soll es sich für juristische Personen verhalten, bei denen 61% mit einer Reduzierung, 25% mit keiner Veränderung und 5% mit einer Erhöhung bis 50 EUR zu rechnen haben sollen.

Den Volltext des Beschlusses des Finanzministeriums, veröffentlicht am 12.06.2018 im Regierungsblatt, finden Sie hier:

Beschluss des Finanzministeriums zu neuen Einheitswerten

Erbschaften in Griechenland werden immer häufiger ausgeschlagen – ob Zahlungserleichterungen bei der Erbschaftssteuer daran etwas ändern?

Um die zunehmenden Erbausschlagungen in Griechenland zu reduzieren, hat die stellvertretende Finanzministerin Katerina Papanastasiou im Griechischen Parlament im Februar 2018 vorgeschlagen, weitere Zahlungserleichterungen einzuführen. Aktuell kann die Erbschaftssteuer in zwölf Raten gezahlt werden, jeweils alle zwei Monate ist zu zahlen. Ob mehr Raten etwas an der Situation ändern können, ist zweifelhaft:

„Erbschaften in Griechenland werden immer häufiger ausgeschlagen – ob Zahlungserleichterungen bei der Erbschaftssteuer daran etwas ändern?“ weiterlesen

Offizielle und bereinigte Zusammenfassung der Gesetze zum EN.F.I.A. vom 10.01.18

Die „Unabhängige Behörde für staatliche Einnahmen“ (griechische Behörde, die keiner Kontrolle durch die Regierung oder durch eine andere Behörde unterliegt, sondern ausschließlich der Kontrolle durch das Parlament, neu geschaffen in 2016) hat eine bereinigte Zusammenfassung aller Gesetze und Regelungen zum EN.F.I.A. (Ενιαίου Φόρου Ιδιοκτησίας Ακινήτων (ΕΝ.Φ.Ι.Α.), jährliche Grundbesitzsteuer in Griechenland) erstellt und veröffentlicht. Zielsetzung war es, wegen der vielen und unübersichtlichen einzelnen Änderungen eine Fassung zu schaffen, mit der Bürger und Finanzämter in Griechenland besser arbeiten können. Die Kodifizierung ist aktuell bis zum Gesetz ν.4509/2017. Text in griechischer Sprache.

Gesetze und Regelungen zum EN.F.I.A.