Oder: Χαίρε βάθος αμέτρητον.
Überlegungen zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.06.2018 – C 20/17.
Kleine Einführung:
Auf alle Erbfälle, die seit dem 17.08.2015 eingetreten sind und eintreten, findet die europäische Erbrechtsverordnung Anwendung. Eine wesentliche Änderung zum davor geltenden Recht ist, dass für die Antwort auf die Frage nach dem auf einen Erbfall anwendbaren Recht grundsätzlich nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich ist, sondern dessen letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort (grundsätzlich deshalb, weil es Ausnahmen gibt und weil der Erblasser zu Lebzeiten die Wahl hat, er kann durch sogenannte Rechtswahl regeln, ob auf seinen Erbfall das Erbrecht seines Herkunftslandes oder das Erbrecht des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts gelten soll. Zu dieser – oft dringend anzuratenden! – Wahlmöglichkeit an anderer Stelle mehr). Nach der EU-ErbVO wäre beispielsweise auf den Erbfall eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hatte, grundsätzlich griechisches materielles Erbrecht anwendbar. Umgekehrt ebenso. Der Erbfall eines in Deutschland lebenden griechischen Staatsangehörigen unterläge deutschem materiellen Erbrecht. So weit, so gut (oder auch nicht gut, wenn die Ergebnisse unerwünscht sind…. -> Rechtswahl).
Wir schicken euch in die Wüste!
Die europäische Erbrechtsverordnung beschränkt sich aber nicht darauf zu regeln, welches materielle Erbrecht (im Beispiel deutsches oder griechisches… das ist mit fast allen anderen Kombinationen nationaler Ebrechtsregelungen ebenso denkbar…) anzuwenden ist (also nach welchem Recht die zentralen Fragen „wer erbt wie viel und wie?“ zu beantworten sind). Die EU-ErbVO regelt auch – und darum geht es hier eigentlich – die Zuständigkeit der Gerichte. Also die Frage, bei welchem Gericht beispielsweise ein Erbschein zu beantragen ist, welches Gericht für eine Testamentsanfechtung zuständig ist und vor welchem Gericht die Erben ihren Streit durch alle Instanzen beginnen können. Hierzu steht in Artikel 4 der EU-ErbVO… —> hier weiterlesen.